Neue Wandersportordnung: LKV-Handreichung klärt strittige Punkte

02. 01. 2019

Mit Beginn der Kanusaison 2019 ist die neue Wandersportordnung des Deutschen Kanu-Verbandes in Kraft getreten. Um strittige und auslegungsfähige Bestimmungen zu klären, stellt der LKV Vereinen eine Handreichung zur Verfügung.

 

Die Wandersportordnung regelt, wie aktive Freizeitkanuten ein Sportabzeichen erwerben können. Das so genannte DKV-Wanderfahrerabzeichen kann man mit allen kanusporttauglichen Booten und damit vorrangig in den Disziplinen Kanutouring, Seekajak, Wildwasser und Stand-up-Paddling erwerben. Darüber hinaus werden auch Kanusegelboote gezählt, allerdings werden die zurückgelegten Kilometer nicht angerechnet, wenn sie ausschließlich gesegelt wurden. Fahrten mit Motorkraft (auch mit Hilfsmotoren) sind komplett ausgeschlossen.

Für die Abzeichen werden alle gepaddelten Kilometer gewertet einschließlich der Umtragungen.

 

Die Kilometerleistungen müssen wie bisher hin ein elektronisches oder klassisches Papier-Fahrtenbuch eingetragen und vom Verein/LKV bestätigt werden. Neu ist, dass GPS-Tracks gleichberechtigt neben Kilometerangaben in Flussführern gestellt werden.

 

Eine wesentliche Änderung findet sich auch bei den Gewässerkategorien: Die ehemaligen Großgewässer werden nunmehr differenziert in Küstengewässer, Seengewässer und Ströme. Wildwasser umfasst alle Gewässer der Stufe I, „nicht schiffbare Gewässer“ meint alle Gewässer, die nicht in eine der anderen Kategorien passen. Neu ist die Kategorie „sonstige Gewässer“, die Kanäle, aber zum Beispiel auch die Unterläufe von Ems und Aller erfasst.

 

Nicht verändert sind die Leistungsanforderungen für die Abzeichen (Bronze, Silber, Gold, Gold-Sonderstufen usw.)

 

Die Wandersportordnung ist am 1.Oktober 2018 in Kraft getreten und löst die Version von 2014 ab.

 

Bild zur Meldung: DKV-Wanderfahrerabzeichen sind bei Kanuten begehrt