Vor und nach dem Paddeln: Bootshäuser dürfen betreten werden

27. 04. 2020

Die niedersächsische Verordnung gegen die Ausbreitung des Corona-Virus verbietet den Publikumsverkehr und Besuche von Vereinsanlagen. Unsicherheit herrschte, ob damit auch das Betreten des Vereinsgeländes und des Bootshauses vor und nach der zulässigen Kanufahrt erlaubt ist oder nicht.

Dazu liegt jetzt ausreichende Information vor. Auf den Punkt gebracht hat es die Landeshauptstadt Hannover. Sie führt aus:

Das Betreten der Bootshausgrundstücke, um Sportgeräte aus dem Bootshaus zu holen bzw. zurückzubringen, stellt keinen Publikumsverkehr und keinen Besuch im Sinne der o.g. Verordnung dar und bewegt sich somit im Rahmen der o.g. Verordnung. Deshalb ist es unter Einhaltung der derzeit geltenden Abstandsvorschriften gestattet, die Boote aus den Bootshäusern/Bootsschuppen zu holen, um Sport zu treiben und sie nach dem Sporttreiben wieder dahin zurückzubringen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass immer nur eine Person (nötigenfalls in Begleitung einer weiteren Person) die Räumlichkeiten betritt, in denen Sportgeräte gelagert werden. Ein Zusammenkommen mehrerer Personen ist nicht gestattet.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine darüberhinausgehende Nutzung Ihres Bootshauses bis auf Weiteres untersagt ist.

Der Krisenstab des Landes Niedersachsen weist weiter darauf hin, dass es in der Entscheidung jeder Kommune (Landkreis, Stadt, Region Hannover) liegt, für ihren Bereich das Betreten auch anders zu regeln. Daraus folgt aber, dass ohne eine eigene, weitergehende Regelung der örtlichen Behörden in Niedersachsen das Betreten der Bootshäuser – wie von der Stadt Hannover ausgeführt – in Übereinstimmung mit der landesweiten Verordnung vor und nach einer Fahrt zulässig ist.

Uns liegt bislang von keiner Behörde in Niedersachsen eine Verfügung oder Anordnung vor, nach der die landesweite Regelung in ihrem Bereich oder für ein bestimmtes Bootshaus das Betreten zu o.g. Zwecken verbietet. Die Stadt Braunschweig hat sehr früh – bereits am 8. April – dazu eigene Auslegungen an die Vereine herausgegeben, und dabei den Aufenthalt von Personen im Bootshaus auf eine Person gleichzeitig beschränkt, aber ansonsten für Rechtssicherheit gesorgt. Teilweise haben die Landkreise / Städte aber die Nutzung des Vereinssteges untersagt, so dass die paradoxe Situation besteht, dass zusätzlicher Aufwand getrieben werden muss, die Boote an andere Stellen zu bringen.  Solch öffentlich zugängliche Einsetzstellen sind zum Teil mehr frequentiert als der vereinseigene Steg, so dass solche Anordnungen das Ansteckungsrisiko leider eher erhöhen. Im Landkreis Verden läuft derzeit eine Prüfung zum Umgang mit der VO durch die Vereine, deren Ergebnis aber noch nicht vorliegt.

Vereine, denen weitergehende Beschränkungen ihrer lokalen Behörden vorliegen, werden gebeten, sich beim LKV zu melden.

Ich bitte ausdrücklich darum, das generelle Versammlungsverbot - nicht nur auf den Vereinsgeländen – einzuhalten. Entsprechende vom Verein organisierte Veranstaltungen sind weiterhin nicht zulässig. Der Aufenthalt auf den Vereinsgeländen vor und nach einer Paddeltour ist auf den unbedingt notwendigen Umfang zu begrenzen.

Damit ist das individuell gestaltete Paddeln möglich, wobei der Verein für entsprechende Abläufe zu sorgen hat, um die Einhaltung der aus der Corona-VO folgenden Auflagen auf seinem Gelände sicher zu stellen. Verstöße könnten sonst neben einem Bußgeld dazu führen, dass ein Vereinsgelände gezielt gesperrt wird. Ich möchte auch darauf verwiesen, dass u.a. die zu normalen Zeiten aus Umweltgründen dringend empfohlene Bildung von Fahrgemeinschaften in PKW derzeit nicht zulässig ist.

Der Sport hat die Hoffnung, dass mit weiteren Lockerungen auch wieder organisierte Fahrten bzw. Training an frischer Luft ermöglicht werden unter Hygienevorschriften und Auflagen, die eine Ansteckungsgefahr klar minimieren, aber dennoch wieder erste gemeinsame Aktivitäten wieder erlauben. Die Wassersportverbände haben dazu Konzepte entwickelt, die uns der DKV vorgestellt hat und die den Vereinen zur Kenntnis weiter gegeben wurden. Das sind bislang noch Konzepte – und keine bereits umsetzbaren Handlungsweisen!

Albert Emmerich,
Präsident