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Wie viele Personen dürfen paddeln??

12. 05. 2020

Corona-Pandemie

- angepasste Version an die seit 11.05.2020 geltende VO in Niedersachsen -

 

Regeln für den öffentlichen Sportbetrieb

in den Vereinen im Kanusport / Land Niedersachsen

Basis: Landes-Verordnung vom 08.05.2020 (gültig ab 11.05.2020) sowie die DOSB- Empfehlungen und die mit DOSB und Bundesbehörden abgestimmten, vom DKV herausgegebenen Übergangsregeln zur Wiederaufnahme des öffentlichen Sportbetriebs in den Vereinen im Kanusport.

 

Der LKV Niedersachsen und seine angeschlossenen Vereine stellen sich der Herausforderung, während der Zeit mit dem Corona-Virus die Ausbreitung des Virus nach Kräften zu verhindern, aber gleichzeitig den gesundheitsfördernden Sport an frischer Luft so weit es die Einschränkung der Ausbreitung des Virus zulässt zu fördern und zu gestalten.

 

Als Sport an frischer Luft ist der Kanusport auch vor dem 6. Mai schon möglich gewesen, wobei in den meisten Kreisen und Städten sowie der Region Hannover es auch erlaubt war, das Vereinsgelände / Bootshaus zu betreten, um Sportgeräte (Boot, Paddel, Schwimmweste) zu holen und nach der Fahrt wieder einzulagern.

 

Mit dem 11.5.2020 darf aufgrund der neuen Verordnung der Sport im Freien auf Vereinsgeländen wieder ausgeübt werden, unter der Voraussetzung, dass zu jeder Zeit der Abstand von 2m zwischen den Sporttreibenden eingehalten werden muss. Gleichzeitig wurde es landesweit erlaubt, Sportgeräte vor / nach dem Sport aus den jeweiligen Lagerhallen bzw. Räumen zu holen und wieder einzulagern. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden und Duschräumen ist nach der Verordnung klar verboten!

 

ACHTUNG

Die Verordnung lockert somit den Sportbetrieb auf öffentlichen oder vereinseigenen Sportanlagen. Für den Sport außerhalb der Sportanlagen, also insbesondere auf öffentlichen Gewässern, ist in Klärung, ob die Begrenzung auf Personen aus 2 Haushalten im öffentlichen Raum anzuwenden ist. Also insbesondere beim Paddeln. Die Begrenzung gilt nicht, wo Gewässer offiziell als Sportstätte eingestuft sind (wie z.B. Slalomstrecke Bischofsmühle, Kiessee Göttingen). Der Lagestab des niedersächsischen Gesundheitsministeriums hat uns auf Anfrage mitgeteilt, dass die Entscheidung zu den öffentlichen Gewässern bei den Landkreisen und Städten in Niedersachsen liegt. Weiter teilt er mit, dass nach seiner Auffassung bei der Sportausübung in Kleingruppen keine unzulässige Gruppenbildung abzuleiten sei.

Der Landkreis Celle teilte am 12.05.2020 auf Anfrage mit, dass beim Sport auf dem Wasser der Abstand von 2m von Person zu Person einzuhalten ist, eine Beschränkung der Anzahl an Booten gibt es nicht.

[Aktualisierung 13.05.2020] Dieser Aufassung haben sich am 13.5.2020 beginnend immer mehr LK & Städte angeschlossen. Bitte dazu die eigene Information auf der LKV Webseite beachten!

 

Um das Ziel der Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus zu erreichen, sind die für die aktuelle Lage in Niedersachsen angepassten Handlungsempfehlungen des DKV ab 11.05.2020 wie folgt umzusetzen:

 

- lokal erlassene gesonderte Einschränkungen oder Auslegungen sind zu beachten -

 

1. Risiken in allen Bereichen minimieren

 

a. Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonal dürfen bei jeglichen Krankheitssymptomen nicht am Training oder an Ausfahrten teilnehmen, müssen zu Hause bzw. in Isolation bleiben und ihren Hausarzt kontaktieren und dessen Anweisungen befolgen; das gilt auch für Begleitpersonen.

 

b. Kanusport egal ob als Freizeit- oder Leistungssport ausgeübt - ist nicht sinnvoll, wenn Krankheitssymptome bestehen.

 

c. Typische Krankheitssymptome bei einer Corona-Infektion sind Fieber, trockener Husten, Geruchs- sowie Geschmacksstörungen, Bindehautentzündung, leichter Durchfall, Müdigkeit oder Kurzatmigkeit.

 

d. Kanuten, die Kontakt zu infizierten Personen hatten und sich deshalb in häuslicher Quarantäne befinden, ist die Teilnahme am Vereinsbetrieb ebenfalls untersagt.

 

e. Im Falle der Entdeckung einer Infektion an Teilnehmern: Die Trainings- oder Fahrtengruppen sowie andere Kontakte sind umgehend telefonisch, per SMS, WhatsApp oder Email zu informieren.

 

2. Distanzregeln einhalten

 

a. Grundsätzlich besteht beim Kanufahren in Einerbooten nur ein geringes Risiko, sich anzustecken. Das Risiko kann sekundär durch die Nähe zu Trainingspartnern oder Fahrtenmitgliedern erhöht werden. Es ist daher darauf zu achten, den Mindestabstand von 2m bei der Interaktion auf dem Bootshausgelände einzuhalten, insbesondere bei der Materialpflege und beim Zuwasserlassen der Boote.

 

3. Körperkontakte auf das Minimum reduzieren

 

a. Kanufahren ist eine kontaktlose Sportart. Gewohnte Rituale, wie Begrüßungen, „Abklatschen“, sich in den Arm nehmen sind zu unterlassen, Jubeln oder Trauern in der Gruppe und Verabschiedungen müssen ohne Berührungen erfolgen.

 

b. Empfohlen wird das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken außerhalb des Kanus und für Betreuungspersonal und Begleitpersonen.

 

c. Die Aufenthaltsdauer in den Räumlichkeiten der Sportstätten vor und nach dem Training sollte so kurz wie möglich ausfallen. Das Betreten der Umkleideräume und Duschräume ist vollständig verboten.

 

d. Durch eine entsprechende Nutzungsplanung sind das Training, Ausfahrten und die Begegnungsmöglichkeiten verschiedener Kleingruppen räumlich (z.B. Wegeplanung nach den Einbahnstraßenprinzip, gleichzeitige Nutzung verschiedener Trainingsorte/Paddelreviere) und zeitlich (Wochenplanung an unterschiedlichen Tagen und Uhrzeiten unterstützt eine exklusive Nutzung der Anlage) zu separieren.

 

4. Persönliche Hygieneregeln einhalten

 

a. Vor den Sportangeboten findet eine Aufklärung über die grundsätzlichen Hygiene- und Abstandsregeln statt.

 

b. Häufiges und intensives Händewaschen von mindestens dreißig Sekunden Länge mit Seife und heißem Wasser sollte zur Gewohnheit werden.

Auf das Berühren des Gesichtes mit den Händen sollte verzichtet werden.

 

c. Die vorgeschriebene Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.

 

d. Griffflächen von mehreren Sportlern abwechselnd genutzter Paddel sind nach der Nutzung desinfizierend intensiv zu reinigen. Dazu empfehlen sich vom RKI zugelassene desinfizierende Reinigungsmittel.

 

5. Umkleiden und Duschen zu Hause

 

a. Die Nutzung von Umkleiden und Duschen in den Bootshäusern ist verboten.

 

6. Trainings- und Fahrtengruppen verkleinern

 

a. Training und das Ausfahren ist nur in Einerbooten ist gestattet. Ausnahmen gelten für Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Training in den großen Mannschaftsbooten ist nicht möglich.

 

b. [Eine Trainings- oder Fahrtengruppe sollte in der Regel aus maximal 5 Personen, unter Leitung eines verantwortlichen Trainers oder Fahrtenleiters bestehen.]: Abhängig von weiterer Klärung der Situation auf öffentlichen Gewässern, derzeit sieht alles danach aus, dass eine Beschränkung auf Personen aus max. 2 Haushalten aber auf den Sport auf dem Wasser nicht zutrifft.

 

c. --- gestrichen am 19.05.2020 ---

 

d. Keine rotierenden oder wechselnden Kleingruppen zulassen. Trainings- oder Fahrtengruppen sind immer mit den gleichen Personen zu besetzen, um so mögliche Verläufe von Infektionsketten jederzeit nachverfolgen zu können. Im Falle einer Ansteckungsgefahr ist dadurch nur jeweils eine kleinere Gruppe betroffen bzw. mit Quarantäne-Maßnahmen zu belegen.

 

e. Das Begleiten von Trainingseinheiten mit Motorbooten erfolgt nur durch eine Person.

 

7. Trainings- und Krafträume

 

Die Benutzung von Trainings- und Krafträumen ist derzeit nicht zulässig.

 

8. Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen

 

a. Auf die Bildung von Fahrgemeinschaften zum Training, zu Freizeitfahrten und zu Wettkämpfen ist zu verzichten. Niedersachsen hat das zwar nicht explizit verboten, die Polizei setzt aber teilweise die Abstandsregel auch bei Fahrzeuginsassen um. Ebenso ungeeignet ist der Einsatz von Minivans.

 

b. Bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken vorgeschrieben.

 

c. Bootstranssporte möglichst einzeln und nacheinander beladen. Bei Hilfeleistungen Abstandsregeln beachten.

 

9. Bootshausnutzung

 

a. Der Zugang zum Bootshaus ist nur zum Herausholen der Boote und nach der Fahrt zur Wiedereinlagerung zulässig.

 

b. Das Betreten des Bootshauses erfolgt nur einzeln oder erforderlichenfalls mit einer Hilfsperson Personen unter strikter Einhaltung der Abstandsregeln.

 

c. Es erfolgt kein Ausschank von Speisen oder Getränken. Jeder bringt sich Getränke und Speisen für sich selbst mit.

 

d. Keine Gemeinschaftsaktivitäten vor und nach dem Sportbetrieb.

 

e. Bereitstellung und Nutzung von ausreichend Desinfektionsmittel an allen Ein- und Ausgängen sowie an den Bootsstegen.

 

f. Türen im Bootshaus sind möglichst offen zu halten, um die Nutzung von Türgriffen zu minimieren.

 

g. Alle Räumlichkeiten sind stets so gut wie möglich zu belüften.

 

10. Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen und Feste unterlassen

 

a. Vorläufiger Verzicht auf Veranstaltungen. Zur Organisation des Vereinsbetriebs sind Telefon- und Videokonferenzen vorzuziehen.

 

b. Mitgliederversammlungen sind im Bedarfsfall ebenfalls digital durchzuführen. Auf das in 2020 vorübergehend veränderte Vereinsrecht wird hingewiesen.

 

11. Angehörige von Risikogruppen besonders schützen

 

a. Für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Freizeitsportangeboten ebenfalls von hoher Bedeutung. Umso wichtiger ist es, das Risiko für diesen Personenkreis bestmöglich zu minimieren. In diesen Fällen ist nur geschütztes Individualtraining möglich

 

12. Alternativen suchen

 

a. Dieser Punkt ist insbesondere ein Appell an den gesunden Menschenverstand. Wenn man bei einer Maßnahme ein ungutes Gefühl hat, sich über die möglichen Risiken nicht im Klaren ist, sollte darauf verzichtet werden und alternativ eine risikofreie Aktivität gesucht werden.

 

13. Hygieneplan aufstellen

 

a. Vereine werden aufgefordert, einen Hygieneplan aufzustellen und die Maßnahmen zu dokumentieren.

 

Wir bitten alle Vereinsmitglieder nochmals darum, die Verhaltensregeln sehr ernst zu nehmen. Bei wieder verstärkt auftretenden Infektionen muss mit erneuten größeren Einschränkungen gerechnet werden.

 

Cremlingen, den 12.05.2020

Albert Emmerich

Präsident