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Was ist neu für den Kanusport in der Corona-VO vom 08.05.2020?

12. 05. 2020

Die Corona-VO des Landes Niedersachsen vom 08.05.2020, in Kraft vom 11.05.2020 bis 28.05.2020:
Was ist neu für den Kanusport?

 

§1 (4) Über die ganzjährige bzw. über eine ganze Saison hinaus verpachteten Parzellen für Dauerwohnwagen hinaus dürfen Parzellen und Bootsliegeplätze auch für kurze Zeiten vergeben werden, wobei nur 50% der eigentlich zur Verfügung stehenden Plätze belegt werden dürfen.

 

§1 (5a) Gewählte Gremien (z.B. Vorstände) dürfen in Vereinseinrichtungen / Sportanlagen wieder Sitzungen oder Versammlungen abhalten, wenn dabei jederzeit ein Abstand von mindestens 1,5m zwischen den Personen eingehalten wird.

 

§1 (9)-(11) Sonderregelungen für Spitzensportler (Bundeskader, NK1, NK2) oder Profisportler

 

§2 (2)-(3) In der Öffentlichkeit dürfen nun Angehörige sowie Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen (Begrenzung auf 2 Personen ersetzt)

 

§2 (2) Bei der Sportausübung in der Öffentlichkeit ist jetzt ein Abstand von 2m (statt bisher 1,5m) einzuhalten (und damit der gleiche Abstand wie auf Sportanlagen)

 

Sportausübung außerhalb von Sportanlagen (für Kanusport insbesondere relevant: auf den öffentlichen Gewässern): Zulässigkeit von Trainingsgruppen und Fahrtengruppen: siehe gesonderten Artikel auf der LKV-Webseite.

 

Hinweis: Das vom DKV verteilte Konzept für Übergangsregelungen ist mit DOSB und den Bundesbehörden abgestimmt und von diesen als Basis für Übergangsregelungen in der Corona-Zeit anerkannt.

 

 

Auszüge für den Sport aus der VO des Landes Niedersachsen vom 08.05.2020,

in Kraft vom 11.05.2020 bis 28.05.2020

 

§ 1

Verhaltensregeln, Schließung von Einrichtungen,

Durchführung von Veranstaltungen

(1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den

Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu

reduzieren.

(3) Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:

5. öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios,

Saunen und ähnliche Einrichtungen,

(4) 1Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten und ähnlichen

Einrichtungen sowie von Hotels ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu

beherbergen. 2Privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern von

Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie Betreiberinnen und Betreibern von

Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Bootsliegeplätzen ist es gestattet, Personen zu

touristischen Zwecken zu beherbergen, wenn die jeweiligen Anforderungen der Sätze 3 und

4 eingehalten werden; ansonsten ist ihnen die Beherbergung verboten. 3Ferienwohnungen

und Ferienhäuser dürfen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von einem

Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden. 4Eine Person im Sinne des Satzes 2, die

jeweils mehr als eine Parzelle eines Campingplatzes oder eines Wohnmobilstellplatzes oder

jeweils mehr als einen Bootsliegeplatz vermietet, darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der

Zahl aller ihrer Parzellen und Bootsliegeplätze auf dem Gebiet einer Gemeinde gleichzeitig

vermieten. 5Unabhängig von den Anforderungen des Satzes 4 ist die Beherbergung auf

Parzellen auf einem Campingplatz oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die

Dauer der Saison vermietet sind, gestattet.

(5) 1Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen und sonstigen Sport- und

Freizeiteinrichtungen sowie alle öffentlichen Veranstaltungen. 2Auch der Besuch der

Zusammenkünfte und öffentlichen Veranstaltungen nach Satz 1 ist verboten. 3Die Sätze 1

und 2 gelten nicht für Sitzungen der kommunalen Vertretungen, Gremien, Fraktionen und

Gruppen sowie des Landtages und seiner Ausschüsse, Gremien und Fraktionen. 4Für eine

ausschließlich gastronomische Nutzung eines Restaurationsbetriebs in einer

Vereinseinrichtung, insbesondere einer Vereinsgaststätte, ist § 6 anzuwenden.

(5 a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können gewählte Gremien von öffentlichrechtlichen

Körperschaften sowie von Vereinen, Initiativen oder anderen ehrenamtlichen

Zusammenschlüssen Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen, wenn sichergestellt ist,

dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der

Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht

zum eigenen Hausstand gehört, einhält.

(6) 1In jedem Fall bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten

Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000

oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und unabhängig von der Anzahl

der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen. 2Auch der Besuch der in Satz 1 genannten

Veranstaltungen ist verboten.

(8) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 und Absatz 5 Satz 1 sind der Betrieb und die

Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien zur Ausübung von kontaktlosem

Sport unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 zulässig. 2Jede Person hat ständig einen

Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen einzuhalten. 3Geräteräume und

andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter

Einhaltung des Abstandes nach Satz 2 betreten und genutzt werden. 4Die Nutzung von

Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.

(9) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 und Absatz 5 Satz 1 sind auch der Betrieb

und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings durch

Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren Trainerinnen, Trainer,

Betreuerinnen und Betreuer sowie durch Personen des medizinischen und

physiotherapeutischen Personals zulässig. 2Sportlerinnen und Sportler im Sinne des

Satzes 1 sind Personen, die

1. einem olympischen oder paralympischen Kader, das heißt einem Olympiakader, einem

Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und an einem

Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt

trainieren,

2. einer Mannschaft angehören, die

a) aus Sportlerinnen oder Sportlern besteht, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben,

und

b) der 1. oder 2. Bundesliga, gleich welcher Sportart, angehört, oder

3. wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder

Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im

Sinne der Nummer 1 anzugehören.

(10) Bei der Nutzung der Anlagen im Sinne des Absatzes 9 Satz 1 ist sicherzustellen,

dass

1. während der gesamten Zeit des Trainings ein Abstand von mindestens 2 Metern

zwischen jeder Person im Sinne des Absatzes 9 Satz 1 eingehalten wird, wobei ein

Training, bei dem ein unmittelbarer Kontakt von Personen erforderlich oder möglich ist,

untersagt ist,

2. Hygieneanforderungen eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf die Reinigung

von Nassräumen und Duschen sowie die Desinfektion benutzter Sport- und

Trainingsgeräte, und

3. die Anlage von jeder Person einzeln und unter Wahrung eines Abstandes von

mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen betreten und verlassen wird.

(11) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 und Absatz 10 Nr. 1 dürfen die Sportlerinnen und

Sportler im Sinne des Absatzes 9 Satz 2 Nr. 2 auf der Grundlage des Konzepts

„Sportmedizin/Sonderspielbetrieb im Profifußball“ oder für andere Sportarten auf Grundlage

eines nach diesem Vorbild entwickelten medizinischen, organisatorischen und hygienischen

Konzepts ihre Sportart ausüben, wenn insbesondere

1. sichergestellt ist, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der

Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus auf ein noch zu vertretendes

Minimum vermindert ist,

2. das Konzept mit den zuständigen Bundesbehörden abgestimmt ist,

3. der Aufnahme der Sportausübung mit Körperkontakt eine Quarantänezeit, zum

Beispiel in Form eines Trainingslagers, vorangestellt ist,

4. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig und unmittelbar vor der nicht kontaktfreien

Sportausübung auf das Corona-Virus von medizinischem Personal getestet werden,

5. sichergestellt ist, dass Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht

zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,

6. sichergestellt ist, dass bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-

Tests oder der Laborkapazitäten die Sportausübung mit Körperkontakt eingestellt wird,

7. keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen sind und die Zahl der aus Anlass der

Sportausübung tätigen Personen auf das erforderliche Minimum vermindert wird.

2Die Kosten für die aufgrund des Konzepts erforderlichen Maßnahmen trägt die

verantwortliche Organisation.

§ 2

Allgemeine Verhaltensregeln im öffentlichen Raum

(1) Physische Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt,

wenn dabei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen eingehalten werden.

(2) 1In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen Personenverkehrs hat jede

Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen

einzuhalten. 2Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen

Person oder einem weiteren Hausstand angehören. 3Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit,

die das Abstandsgebot nach Satz 1 gefährden, sind untersagt. 4Dies gilt insbesondere für

Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien. 5Für die körperliche und sportliche

Betätigung im Freien gilt abweichend von Satz 1 ein Mindestabstand von zwei Metern.

(3) 1Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist vorbehaltlich des Satzes 2 jeder einzelnen
Person gestattet.
2Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf
höchstens zwei Personen beschränkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte einer

Person mit Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren

Hausstand angehören. 3Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen von Personen, die

sich in einem Wartebereich des Öffentlichen Personenverkehrs unter Wahrung eines

Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen aufhalten. 4Physische Kontakte und

Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten sind zulässig, wenn diese im

Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen Personen stehen,

die in sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen erbracht werden.