Was ist neu für den Kanusport in der Corona-VO vom 08.05.2020?
Die Corona-VO des Landes Niedersachsen vom 08.05.2020, in Kraft vom 11.05.2020 bis 28.05.2020:
Was ist neu für den Kanusport?
§1 (4) Über die ganzjährige bzw. über eine ganze Saison hinaus verpachteten Parzellen für Dauerwohnwagen hinaus dürfen Parzellen und Bootsliegeplätze auch für kurze Zeiten vergeben werden, wobei nur 50% der eigentlich zur Verfügung stehenden Plätze belegt werden dürfen.
§1 (5a) Gewählte Gremien (z.B. Vorstände) dürfen in Vereinseinrichtungen / Sportanlagen wieder Sitzungen oder Versammlungen abhalten, wenn dabei jederzeit ein Abstand von mindestens 1,5m zwischen den Personen eingehalten wird.
§1 (9)-(11) Sonderregelungen für Spitzensportler (Bundeskader, NK1, NK2) oder Profisportler
§2 (2)-(3) In der Öffentlichkeit dürfen nun Angehörige sowie Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen (Begrenzung auf 2 Personen ersetzt)
§2 (2) Bei der Sportausübung in der Öffentlichkeit ist jetzt ein Abstand von 2m (statt bisher 1,5m) einzuhalten (und damit der gleiche Abstand wie auf Sportanlagen)
Sportausübung außerhalb von Sportanlagen (für Kanusport insbesondere relevant: auf den öffentlichen Gewässern): Zulässigkeit von Trainingsgruppen und Fahrtengruppen: siehe gesonderten Artikel auf der LKV-Webseite.
Hinweis: Das vom DKV verteilte Konzept für Übergangsregelungen ist mit DOSB und den Bundesbehörden abgestimmt und von diesen als Basis für Übergangsregelungen in der Corona-Zeit anerkannt.
Auszüge für den Sport aus der VO des Landes Niedersachsen vom 08.05.2020,
in Kraft vom 11.05.2020 bis 28.05.2020
§ 1
Verhaltensregeln, Schließung von Einrichtungen,
Durchführung von Veranstaltungen
(1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den
Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu
reduzieren.
(3) Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen:
5. öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios,
Saunen und ähnliche Einrichtungen,
(4) 1Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten und ähnlichen
Einrichtungen sowie von Hotels ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu
beherbergen. 2Privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern von
Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie Betreiberinnen und Betreibern von
Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Bootsliegeplätzen ist es gestattet, Personen zu
touristischen Zwecken zu beherbergen, wenn die jeweiligen Anforderungen der Sätze 3 und
4 eingehalten werden; ansonsten ist ihnen die Beherbergung verboten. 3Ferienwohnungen
und Ferienhäuser dürfen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von einem
Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden. 4Eine Person im Sinne des Satzes 2, die
jeweils mehr als eine Parzelle eines Campingplatzes oder eines Wohnmobilstellplatzes oder
jeweils mehr als einen Bootsliegeplatz vermietet, darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der
Zahl aller ihrer Parzellen und Bootsliegeplätze auf dem Gebiet einer Gemeinde gleichzeitig
vermieten. 5Unabhängig von den Anforderungen des Satzes 4 ist die Beherbergung auf
Parzellen auf einem Campingplatz oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die
Dauer der Saison vermietet sind, gestattet.
(5) 1Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen und sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen sowie alle öffentlichen Veranstaltungen. 2Auch der Besuch der
Zusammenkünfte und öffentlichen Veranstaltungen nach Satz 1 ist verboten. 3Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Sitzungen der kommunalen Vertretungen, Gremien, Fraktionen und
Gruppen sowie des Landtages und seiner Ausschüsse, Gremien und Fraktionen. 4Für eine
ausschließlich gastronomische Nutzung eines Restaurationsbetriebs in einer
Vereinseinrichtung, insbesondere einer Vereinsgaststätte, ist § 6 anzuwenden.
(5 a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können gewählte Gremien von öffentlichrechtlichen
Körperschaften sowie von Vereinen, Initiativen oder anderen ehrenamtlichen
Zusammenschlüssen Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen, wenn sichergestellt ist,
dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der
Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht
zum eigenen Hausstand gehört, einhält.
(6) 1In jedem Fall bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten
Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000
oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und unabhängig von der Anzahl
der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen. 2Auch der Besuch der in Satz 1 genannten
Veranstaltungen ist verboten.
(8) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 und Absatz 5 Satz 1 sind der Betrieb und die
Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien zur Ausübung von kontaktlosem
Sport unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 zulässig. 2Jede Person hat ständig einen
Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen einzuhalten. 3Geräteräume und
andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter
Einhaltung des Abstandes nach Satz 2 betreten und genutzt werden. 4Die Nutzung von
Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.
(9) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 und Absatz 5 Satz 1 sind auch der Betrieb
und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings durch
Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren Trainerinnen, Trainer,
Betreuerinnen und Betreuer sowie durch Personen des medizinischen und
physiotherapeutischen Personals zulässig. 2Sportlerinnen und Sportler im Sinne des
Satzes 1 sind Personen, die
1. einem olympischen oder paralympischen Kader, das heißt einem Olympiakader, einem
Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und an einem
Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt
trainieren,
2. einer Mannschaft angehören, die
a) aus Sportlerinnen oder Sportlern besteht, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben,
und
b) der 1. oder 2. Bundesliga, gleich welcher Sportart, angehört, oder
3. wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder
Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im
Sinne der Nummer 1 anzugehören.
(10) Bei der Nutzung der Anlagen im Sinne des Absatzes 9 Satz 1 ist sicherzustellen,
dass
1. während der gesamten Zeit des Trainings ein Abstand von mindestens 2 Metern
zwischen jeder Person im Sinne des Absatzes 9 Satz 1 eingehalten wird, wobei ein
Training, bei dem ein unmittelbarer Kontakt von Personen erforderlich oder möglich ist,
untersagt ist,
2. Hygieneanforderungen eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf die Reinigung
von Nassräumen und Duschen sowie die Desinfektion benutzter Sport- und
Trainingsgeräte, und
3. die Anlage von jeder Person einzeln und unter Wahrung eines Abstandes von
mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen betreten und verlassen wird.
(11) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 und Absatz 10 Nr. 1 dürfen die Sportlerinnen und
Sportler im Sinne des Absatzes 9 Satz 2 Nr. 2 auf der Grundlage des Konzepts
„Sportmedizin/Sonderspielbetrieb im Profifußball“ oder für andere Sportarten auf Grundlage
eines nach diesem Vorbild entwickelten medizinischen, organisatorischen und hygienischen
Konzepts ihre Sportart ausüben, wenn insbesondere
1. sichergestellt ist, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der
Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus auf ein noch zu vertretendes
Minimum vermindert ist,
2. das Konzept mit den zuständigen Bundesbehörden abgestimmt ist,
3. der Aufnahme der Sportausübung mit Körperkontakt eine Quarantänezeit, zum
Beispiel in Form eines Trainingslagers, vorangestellt ist,
4. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig und unmittelbar vor der nicht kontaktfreien
Sportausübung auf das Corona-Virus von medizinischem Personal getestet werden,
5. sichergestellt ist, dass Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht
zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,
6. sichergestellt ist, dass bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-
Tests oder der Laborkapazitäten die Sportausübung mit Körperkontakt eingestellt wird,
7. keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen sind und die Zahl der aus Anlass der
Sportausübung tätigen Personen auf das erforderliche Minimum vermindert wird.
2Die Kosten für die aufgrund des Konzepts erforderlichen Maßnahmen trägt die
verantwortliche Organisation.
§ 2
Allgemeine Verhaltensregeln im öffentlichen Raum
(1) Physische Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt,
wenn dabei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen eingehalten werden.
(2) 1In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen Personenverkehrs hat jede
Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen
einzuhalten. 2Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen
Person oder einem weiteren Hausstand angehören. 3Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit,
die das Abstandsgebot nach Satz 1 gefährden, sind untersagt. 4Dies gilt insbesondere für
Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien. 5Für die körperliche und sportliche
Betätigung im Freien gilt abweichend von Satz 1 ein Mindestabstand von zwei Metern.
(3) 1Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist vorbehaltlich des Satzes 2 jeder einzelnen
Person gestattet. 2Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf
höchstens zwei Personen beschränkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte einer
Person mit Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren
Hausstand angehören. 3Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen von Personen, die
sich in einem Wartebereich des Öffentlichen Personenverkehrs unter Wahrung eines
Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen aufhalten. 4Physische Kontakte und
Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten sind zulässig, wenn diese im
Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen Personen stehen,
die in sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen erbracht werden.