Anfrage an die LK & Städte in Niedersachsen: Anzahl der Boote beschränkt oder nicht?

13. 05. 2020

[aktualisiert bezüglich Antworten der Landkreise & Städte: 28.05.2020, Änderungen aufgrund unserer erneuten Nachfrage eingepflegt]

 

Laut Stellungnahme des Lagestabs des niedersächsischen Gesundheitsministeriums hat jeder Landkreis und jede Stadt selbst zu entscheiden, wie sie die Frage beantwortet, ob der Wassersport (Kanusport) auf öffentlichen Gewässern einer Beschränkung laut VO in der Gruppengröße unterliegt oder nicht. An dieser Stelle versuchen wir einen Überblick aufzubauen, welche Aussagen dazu vorliegen. Übergeordnet hat der Lagestab aber seine Einschätzung mitgeteilt, dass "das Vorgehen nach seiner Einschätzung keine unzulässige Gruppenbildung darstellt".

 

Hinweis zu den nachfolgend genannten Rückmeldung der LK & Städte: Wir bekommen bei einigen Rückmeldungen den Hinweis, dass einzelne Passagen der aus dem April stammenden "DKV-Übergangsregeln 2020" nicht mit der aktuellen Fassung der VO in Niedersachsen kompatibel sind. Alle betroffenen Punkte sind aber in unseren "Regeln für den öffentlichen Sportbetrieb in den Vereinen im Kanusport / Land Niedersachsen" bereits berücksichtigt. Die folgende Zusammenfassung gilt also unter der Bedingung, dass die in den Regeln zusammengefassten anderweitigen Einschränkungen (wie z.B. Verbot der Nutzung der Umkleide- und Duschräume) eingehalten werden!

Weiterer Hinweis: Es gibt keine Beschränkung der Anzahl an Booten eines Vereins, die gleichzeitig auf dem Wasser sind. In den Gebieten, in denen die restriktive Auslegung der VO gilt, muss bei der individuellen Ausübung des Wassersports aber darauf geachtet werden, dass es auf dem Wasser zu keiner Gruppenbildung oberhalb der jeweils geltenden Gruppenbeschränkung kommt.

 

Vorliegende Entscheidungen:

ohne Beschränkung der Anzahl an Booten zulässig in:

LK Aurich, Stadt Braunschweig, LK Celle, LK Cloppenburg, LK Cuxhaven, LK Delmenhorst, Stadt Emden, LK Emsland, LK Gifhorn, LK Goslar, LK Hameln-Pyrmont, LK Heidekreis, LK Hildesheim, LK Lüchow-Dannenberg, LK Lüneburg, LK Oldenburg, Stadt Oldenburg, LK Schaumburg, LK Stade, LK Uelzen, Stadt Wilhelmshaven, LK Wittmund, Stadt Wolfsburg

 

Beschränkungen in der Anzahl an Booten (Gruppe max. Personen aus 2 Haushalten) in:

Region Hannover, Stadt Osnabrück *), LK Peine.

 

*) Überprüfung läuft derzeit

 

LK Friesland (aber mit Erlaubnis des zeitversetzen Trainings / Fahrten. Ohne Beschränkung der Gruppengröße auf Wangermeer und Ems-Jade-Kanal)

 

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An die Landkreise und Städte am 13.05.2020 geschickte Anfrage:

An alle Landkreise & Städte in Niedersachsen

 

Anfrage zur zulässigen Anzahl der Boote beim Bootssport auf öffentlichen Gewässern

 

Der Kanusport findet vor allem auf den öffentlichen Gewässern statt und somit zum wesentlichen Teil außerhalb offizieller Sportanlagen. Wir beantragen bei Ihnen die Bestätigung, dass der Kanusport auf den Gewässern Ihres Kreises / Ihrer Stadt unter Einhaltung des 2m- Abstandes betrieben werden darf:

- unter Beachtung anderweitiger Verordnungen und Vorschriften, z.B. aus Naturschutzgründen;

- unter Beachtung der auf Bundesebene mit DOSB und Bundesbehörden abgestimmten und bestätigten Übergangsregeln des Kanusports;

- die Beschränkung der Gruppengröße im öffentlichen Raum (aktuell Personen aus max. 2 Haushalten) aus der niedersächsischen VO zu Corona auf diesen Fall nicht anzuwenden ist, es also keine Beschränkung der Anzahl der Boote gibt.

Die Anfrage soll unseren angeschlossenen Kanuvereinen insbesondere rechtliche Sicherheit für folgende, vom Verein organisierte Aktivitäten geben:

- Training mit Kleingruppen unter Anleitung eines verantwortlichen Trainers

- Kanufahrten mit Kleingruppen unter Leitung eines verantwortlichen Fahrtenleiters

sofern jederzeit gewährleistet ist, dass bei der Sportausübung unter den Teilnehmern mindestens 2m Abstand bestehen.

Wir bitten um Ihre Bestätigung. Ihre Aussage werden wir den Vereinen zur Umsetzung zur Verfügung stellen, direkt und auch auf dem Wege der Bekanntgabe auf unserer Webseite kanu-niedersachsen.de. Eine entsprechende Bestätigung des Landkreises Celle liegt uns bereits vor.

Diese Anfrage untermauern wir mit folgenden Begründungen und Unterlagen:

 

1. Der Lagestab des nds. Gesundheits-Ministeriums

teilt am 9.5.2020 mit, dass das Vorgehen nach seiner Einschätzung keine unzulässige Gruppenbildung darstellt, aber die Entscheidung bei jedem einzelnen Kreis / jeder einzelnen Stadt liegt, s. Anlage

 

2. Übergangsregeln des Deutschen Kanu-Verbandes

auf Bundesebene sind die Übergangsregeln für den Kanusport mit dem DOSB und den Bundesbehörden abgestimmt. Bestätigungs-Schreiben des Spitzenverbandes und die Übergangsregeln als Anlagen

 

3. Erlaubnis auf Sportanlagen

Die niedersächsische VO erlaubt die Sportausübung auf Sportanlagen bei Einhaltung des 2m Abstandes. Das unter 2 genannte Konzept sichert die Minimierung der Ansteckungsgefahr während des Aufenthaltes auf den Vereinsgeländen / bei der Vorbereitung der Fahrt bzw. des Trainings. Auf dem Wasser ist dann die Ansteckungsgefahr außerordentlich gering, weil durch die Bootsgröße und die Paddellänge beim Paddeln die 2m Abstand sicher eingehalten werden. Dass das auch während kurzer Paddelpausen auf dem Wasser eingehalten wird, ist besser zu gewährleisten, wenn eine Kleingruppe unter Aufsicht eines verantwortlichen Trainers/Fahrtenleiters fährt, als wenn die Sportler ohne Aufsicht in individuell gebildeten Zweiergruppen unterwegs sind.

 

4. Auswirkung auf Jugendarbeit

Die beantragte Bestätigung würde den Vereinen auch wieder erlauben, die sportliche Jugendarbeit im Verein aufzunehmen und mit den Jugendlichen entsprechende Trainingseinheiten und Kanufahrten durchzuführen. Aus unserer Sicht ein sehr wertvoller Beitrag, um den derzeitig kritisch beschränkten Bewegungsdrang von Jugendlichen in geordnete Abläufe zu bringen, die in voller Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind.

 

5. Einheitliche Bedingungen landesweit

Die Umsetzung von Vorgaben kann umso besser unterstützt und begleitet werden, je einheitlicher sie sind. Der DOSB fordert nach aller Möglichkeit, einheitliche und klar formulierte Vorgaben bundesweit umzusetzen. Da Kanufahrten auf Gewässern durchaus auch Kreis-/Stadtgrenzen überqueren können, wird die landesweit einheitliche Behandlung unseres Antrages die Umsetzung in den Vereinen erheblich erleichtern.

 

6. Mitteilung des Landkreises Celle vom 12.05.2020 auf entsprechende Anfrage hin

Sehr geehrter Herr von Hartz,

ja, Sie können unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln den Sport auf dem Wasser ausüben. Hierbei ist der Abstand von mind. 2 Metern von Person zu Person einzuhalten, eine Beschränkung der Anzahl an Booten gibt es nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hannah Schaake
Landkreis Celle
Der Landrat

 

 

Hannover, den 13.05.2020

Albert Emmerich

- Präsident -