Corona: Hygienekonzept am Standort Mardorf

24. 06. 2021

Hygienekonzept des LKV Niedersachsen für den Standort Mardorf
Stand gültig ab 24.06.2021, ersetzt die vorherige Version ab 01.06.2021.

Auf Basis der Verordnungen und Gesetze des Landes Niedersachsen und des Bundes zur Verringerung der Gefahr von Übertragungen des Corona-Virus:

  • Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 30. Oktober 2020 mit den bis 30.05.2021 veröffentlichten Änderungs-Verordnungen,
  • der am 23.04.2021 in Kraft getretenen Version des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie
  • der COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVO (SchAusnahmV) vom 08.05.2021.

wird für den LKV-Standort Mardorf das folgende Hygienekonzept mit Wirkung vom 20.05.2021 in Kraft gesetzt.

Das Gelände des LKV Niedersachsen e.V. in Mardorf darf nur in dem Umfang betreten und genutzt werden, wie es das hiermit vorgelegte Hygienekonzept und übergeordnete Verordnungen, Verfügungen oder Anordnungen von Behörden in ihrer jeweils gültigen Version erlauben.

Das Konzept beruht auf der aktiven Mitwirkung und Einhaltung durch die Platznutzer. Es kann jederzeit widerrufen oder angepasst werden, wenn diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt wird.

Laut VO des Landes hat der Betreiber einer Anlage die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzeptes zu gewährleisten. Im Falle der Nichtbeachtung der Regeln dieses Hygienekonzeptes ist die LKV-Verwaltung berechtigt und beauftragt, Maßnahmen einzuleiten, ggfs. auch Platzverweise auszusprechen. In schweren Fällen erfolgt die fristlose Entziehung aller Nutzungsrechte. Verbandsinterne Sanktionen und Schadensersatzforderungen sind ausdrücklich vorbehalten.

I. Allgemeingültige Regelungen

Unabhängig von der durch die Region Hannover festgestellten Inzidenz-Stufe gelten folgende Regelungen:

  • Der Aufenthalt auf dem LKV-Gelände unterliegt in jedem Fall den Vorschriften der jeweils gültigen Verordnungen, insbesondere den Abstandsregeln und der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Er unterliegt weiter den jeweils aktuell geltenden LKV-Ordnungen wie Platz- und Heimordnung, Stegordnung sowie der Gebührenordnung. Ein Fahrzeug darf nur auf dem Parkplatz abgestellt werden, wenn eine dafür gültige Parkmarke sichtbar im Fahrzeug ausgelegt wird, Gebühren laut Gebührenordnung u.a. für Tagesbesucher, Gäste und Parkplatz sind bei der Verwaltung zu entrichten.
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen:
    Der Zutritt zu den Gebäuden ist nur mit Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 oder medizinische Maske) gestattet. Ausnahmen gelten für

                                                                    - die Körperpflege am Waschbecken oder in den Duschen

                                                                    - Aufenthalt auf einem Übernachtungszimmer

                                                                    - Während des Essens in den Speiseräumen nur solange die Person sitzt

- für Hauptamtlich Beschäftigte des LKV und beauftragter Dienstleister bei Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5m zu anderen Personen

  • Nachweispflicht bei Übernachtungen:

- Soweit für den Aufenthalt Tests auf Covid-19 vorgeschrieben sind, müssen diese Tests von offiziell anerkannten Stellen durchgeführt sein (Selbsttests können nicht anerkannt werden) und dürfen bei Anreise nicht älter als 24h sein.

- Für jegliche Übernachtungen (Camping, auf Booten, Walter-Künne-Heim) muss bei Anreise der LKV-Verwaltung unaufgefordert ein negativer Test auf Covid-19 oder ein nach SchAusnahmV zulässiger Nachweis (Impfung, Genesenennachweis) vorgelegt werden. Nur wenn die festgestellte Inzidenz in der Region Hannover über 10/100000 liegt (gilt aktuell ab 24.06.2021 nicht mehr!): Bei Aufenthalt von mehr als 4 Tagen nach dem letzten Test ist spätestens am 4. Tag das Ergebnis eines erneuten Tests der Verwaltung vorzulegen.

  • Allgemeine Regelungen für die Sanitäranlagen:

                                                                    - Alle Fenster bleiben permanent geöffnet.

-  In den Sanitärräumen bleibt jedes zweite Waschbecken wegen der Abstands-regelung gesperrt, es ist nur ein Herren-Urinal freigegeben.

- Jeder Nutzer über 12 Jahre desinfiziert angefasste Gegenstände mit den bereitgestellten Papiertüchern und Desinfektionsmittel. Die Papiertücher werden beim Verlassen des Traktes im am Eingang zum Trakt bereitgestellten Eimer entsorgt. Die Sanitäranlagen werden täglich einmal gereinigt.

 

Erweiterte Regelungen bei Inzidenz über 35

Zusätzlich zu I. gelten die folgenden Abschnitte II. bis IV. nur, wenn die Region Hannover eine Inzidenzstufe oberhalb des Grenzwertes von 35 festgestellt hat.

II. Zutrittsberechtigte

Zutritt zum Gelände des LKV erhalten ausschließlich:

  • Mitglieder der dem DKV angeschlossenen Landes-Kanu-Verbände und deren Vereinen, ein gültiger Mitgliedsausweis ist mitzuführen
  • In den Dauerpachtverträgen mit dem LKV namentlich aufgeführte Personen
  • Mitarbeiter der LKV-Verwaltung
  • Handwerker mit einem auszuführenden Auftrag auf dem Gelände, der Aufenthalt ist auf den zur Umsetzung des Auftrages erforderlichen Umfang beschränkt
  • Mitarbeiter der Region Hannover in Ausübung ihrer Funktion, kein Zutritt zum Gelände außer auf der Zufahrt zum Naturparkhaus
  • Mitarbeiter der Del Mar GmbH in Ausübung ihrer Funktion
  • Eigentümer der Grundstücke am Binsenweg und D.K.V-Weg für die Zufahrt zu ihrem Grundstück
  • Postdienste, Müllabfuhr, Rettungsdienste, Zulieferer im Rahmen ihrer Funktionsaufgaben

 

Es ist untersagt, weitere Personen über den vorgenannten Kreis hinaus als Gäste auf den Platz einzuladen oder deren Aufenthalt als Gast zu dulden.

III. Aufenthalt auf dem LKV-Gelände

Ansammlungen und Zusammenkünfte auf dem Gelände sind verboten. Die jeweiligen Vorschriften zum Abstand inklusive der zahlenmäßigen Begrenzungen von Personengruppen der behördlichen Verordnungen sind auf dem gesamten Gelände einzuhalten. Im Falle der festgestellten Hochinzidenz in der Region Hannover gelten die Regeln der Ausgangssperre auch auf dem LKV-Gelände. Der Aufenthalt wird weiter durch die allgemeinen Ordnungen des LKV für diese Anlage geregelt.

III.1 Tagesbesucher

Tagesbesucher sind im Rahmen der individuellen Sportausübung zulässig. Sie dürfen keine Umkleideräume oder Duschen benutzen. Sie haben die in der Gebührenordnung festgelegten Gebühren für Aufenthalt und - soweit genutzt - für den Parkplatz unaufgefordert zu Beginn des Aufenthaltes bei der LKV-Verwaltung zu entrichten.

III.2 Dauercamping

In den Dauerpachtverträgen mit dem LKV namentlich aufgeführte Personen dürfen in den Wohnwagen bzw. Wohnmobilen auf den gepachteten Parzellen sowie auf ihren Booten am Steg übernachten und die Sanitäranlagen in dem Umfang nutzen, wie sie aktuell freigegeben sind. Es ist nicht gestattet, weitere Personen im Wohnwagen, Wohnmobil bzw. Boot aufzunehmen oder diese zur Nutzung anderen Personen zu überlassen.

III.3 Camping-Übernachtungen

Übernachtungen in Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen sind außer für Dauercamper nach II.2 nur zulässig, wenn die Region Hannover ihren Bereich nicht als Hochinzidenzgebiet (> 100 im 7-TageWert) eingestuft hat. Diese Übernachtungen unterliegen weiter der Kapazitätsbegrenzung auf 60% (bei Inzidenz über 50) bzw. 80% (bei Inzidenz 35 - 50).

Es wird daher dringend empfohlen, vor Anreise eine Reservierung vorzunehmen.

Bereits bezahlte Gebühren werden wieder erstattet, wenn der Aufenthalt wegen Corona-Auflagen nicht stattfinden kann.

III.4 Walter-Künne-Heim

Sofern die Region Hannover ihren Bereich als Hochinzidenzgebiet (> 100 im 7-TageWert) eingestuft hat, ist das Walter-Künne-Heim für touristische Nutzungen und Übernachtungen gesperrt. Ansonsten unterliegen Übernachtungen der Kapazitätsbegrenzung auf 60% (bei Inzidenz über 50) bzw. 80% (bei Inzidenz 35 - 50).

Die Übernachtung in den Zimmern ist nur mit einer bestätigten Reservierung möglich. Mit der Reservierung ist auch die gewünschte Verpflegung im Haus zu buchen, soweit dies angeboten wird.

Bereits bezahlte Gebühren werden wieder erstattet, wenn der Aufenthalt wegen Corona-Auflagen nicht stattfinden kann.

IV. Sanitäranlagen

Die Nachttoilette ist geschlossen. Die Sanitäranlagen im Nebengebäude sind wie folgt geöffnet:

  • durchgehend bei einer Inzidenz unterhalb 100
  • Tagesbesucher dürfen die Duschen nicht nutzen. Sie können das Geschirrspülbecken neben dem Eingang zum Damenbereich zum Händewaschen benutzen.
  • bei festgestellter Hochinzidenz in der Region Hannover: je zwei Toiletten bei den Damen und Herren in der Zeit von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr jeden Tag. Max 2 Personen gleichzeitig in jedem Toilettentrakt zulässig (Herren / Damen). Bei besetzten Toiletten muss vor dem Gebäude gewartet werden, dabei Abstand einhalten. Händewaschen an den Waschbecken vor den Toiletten ausschließlich im Zusammenhang mit Toilettenbenutzung. Dauercamper nutzen vorrangig die bordeigenen WCs und Sanitäreinrichtungen (autarkes Camping).

 

Mardorf, 24.06.2021

 

Albert Emmerich

- Präsident –