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Corona: Hygienekonzept am Standort Mardorf

04. 03. 2022

Hygienekonzept des LKV Niedersachsen für den Standort Mardorf


Stand gültig ab 04.03.2022, ersetzt die vorherige Version ab 18.01.2022.

 

Auf Basis der Verordnungen und Gesetze des Landes Niedersachsen und des Bundes zur Verringerung der Gefahr von Übertragungen des Corona-Virus, insbesondere der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit den bis 04.03.2022 veröffentlichten Änderungs-Verordnungen, wird für den LKV-Standort Mardorf das folgende Hygienekonzept mit Wirkung vom 04.03.2022 in Kraft gesetzt.


Das Gelände des LKV Niedersachsen e.V. in Mardorf darf nur in dem Umfang betreten und genutzt werden, wie es dieses Hygienekonzept und übergeordnete Verordnungen, Verfügungen oder Anordnungen von Behörden in ihrer jeweils gültigen Version erlauben.


Das Konzept beruht auf der aktiven Mitwirkung und Einhaltung durch die Platznutzer. Es kann jederzeit widerrufen oder angepasst werden, wenn diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt wird.
Laut VO des Landes hat der Betreiber einer Anlage die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzeptes zu gewährleisten. Im Falle der Nichtbeachtung der Regeln dieses Hygienekonzeptes ist daher die LKV-Verwaltung berechtigt und beauftragt, Maßnahmen einzuleiten, ggfs. auch Platzverweise auszusprechen. In schweren Fällen erfolgt die fristlose Entziehung aller Nutzungsrechte. Verbandsinterne Sanktionen und Schadensersatzforderungen sind ausdrücklich vorbehalten.


Regelungen


⦁    Der Aufenthalt auf dem LKV-Gelände unterliegt in jedem Fall den Vorschriften der jeweils gültigen Verordnungen, insbesondere nach Nachweispflicht zum Impf-, Genesenen- oder Teststatus. Einzuhalten sind die Abstandsregeln. Die Nachweise zum Impf-, Genesenen- oder Teststatus sind direkt zu Beginn der Nutzung unaufgefordert der Verwaltung vorzulegen, sofern sie dort nicht bereits erfasst sind.
⦁    Es gilt 3G (geimpft, genesen, oder getestet) für das ganze Gelände und jeden Aufenthalt.
⦁    In geschlossenen Räumen gilt zusätzlich die Maskenpflicht (FFP2).
Als Ausnahmen für die Maskenpflicht sind zugelassen:
- die Körperpflege am Waschbecken oder in den Duschen
- Aufenthalt auf einem Übernachtungszimmer
- Während des Essens in den Speiseräumen nur solange die Person sitzt
⦁    Ausnahmen: Während der Verrichtung der Arbeit die folgenden Personen in gut durchlüfteten Räumen besteht keine Maskenpflicht. Die Anzahl der Anwesenden ist dabei auf die erforderliche Mindestzahl zu begrenzen:
- hauptamtlich Beschäftigte des LKV
- beauftragte Dienstleister (insbesondere Handwerker)
- LKV-Verwaltung (auch Vertretung)
⦁    Der Aufenthalt unterliegt weiter den jeweils aktuell geltenden LKV-Ordnungen wie Platz- und Heimordnung, Stegordnung sowie der Gebührenordnung. Ein Fahrzeug darf nur auf dem Parkplatz abgestellt werden, wenn eine dafür gültige Parkmarke sichtbar im Fahrzeug ausgelegt wird, Gebühren laut Gebührenordnung u.a. für Tagesbesucher, Gäste und Parkplatz sind bei der Verwaltung zu entrichten.
⦁    Weitere Regelungen für die Sanitäranlagen:
- Das Betreten ist nur mit FFP2-Maske zulässig.
- Die Anlage im Sanitärgebäude ist durchgehend geöffnet.
- Die Fenster und Türen werden von der Verwaltung bei Belegung mindestens einmal täglich zu einer gründlichen Durchlüftung geöffnet. Die Nutzer werden gebeten, die Fenster während des Duschens zu öffnen und danach wieder zu schließen. Die Heizkörper werden von der Verwaltung eingestellt. Für Zeiten höherer Belegung (Wochenenden) wird eine etwas höhere Raumtemperatur angestrebt, ansonsten wird die Raumtemperatur deutlich heruntergeregelt.
-    In den Sanitärräumen bleibt jedes zweite Waschbecken wegen der Abstandsregelung gesperrt, es ist nur ein Herren-Urinal freigegeben.
-    Jeder Nutzer über 12 Jahre desinfiziert angefasste Gegenstände mit den bereitgestellten Papiertüchern und Desinfektionsmittel. Die Papiertücher werden beim Verlassen des Traktes im bereitgestellten Eimer entsorgt. Die Sanitäranlagen werden gemäß Reinigungsplan (abhängig von der Nutzungsfrequenz) gereinigt.
⦁    Es wird dringend empfohlen, vor Anreise für Campingaufenthalte eine Reservierung vorzunehmen.
⦁    Die Übernachtung in den Zimmern des Walter-Künne-Heims ist nur mit einer bestätigten Reservierung möglich. Mit der Reservierung ist auch die gewünschte Verpflegung im Haus zu buchen.
Bereits bezahlte Gebühren werden wieder erstattet, wenn der Aufenthalt wegen Corona-Auflagen nicht stattfinden kann.

 

Mardorf, 04.03.2022
 
Albert Emmerich
- Präsident –