Details der Regeln für den Kanusport ab 13.07.2020

Regeln für den Kanusport in Niedersachsen

ab 13.07.2020

Corona-Pandemie

- angepasste Version an die ab 13.07.2020 geltende VO in Niedersachsen - 

Basis: Landes-Verordnung vom 10.07.2020 (gültig ab 13.07.2020) in Verbindung mit den DOSB- Empfehlungen und den mit DOSB und Bundesbehörden abgestimmten, vom DKV herausgegebenen Übergangsregeln zur Wiederaufnahme des öffentlichen Sportbetriebs in den Vereinen im Kanusport.

Die Verordnung vom 10.07.2020 bringt nun die angekündigte grundlegende Überarbeitung und Vereinfachung der Corona-Verordnung. Sie gilt ab 13.07.2020. Neu für den Kanusport ist insbesondere:

  • Mannschaftsboote und Kontaktsportarten wie Kanupolo sind für Kleingruppen wieder erlaubt. Da hierbei der im Sport vorgeschriebene Mindestabstand von 2m unterschritten wird, müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erhoben und für 3 Wochen aufbewahrt werden (um ggfs. die Infektionsketten nachverfolgen zu können) und spätestens nach 4 Wochen datenschutzgerecht vernichtet werden (es sei denn, sie sind zu anderen Zwecken ohnehin erhoben, z.B. Vereins-Fahrtenbuch).
  • Die Regelung, dass Sportgruppen im öffentlichen Raum unter einem Trainer unter Wahrung der Abstandsgebote trainieren dürfen, ist seit dem 06.07.2020 entfallen. Wenn der Mindestabstand von 2m zwischen allen Personen aus verschiedenen Haushalten eingehalten werden kann (Einerboote, Mannschaftsboote nur aus einem Haushalt besetzt), sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass die Grenze von 10 Personen für Ansammlungen im öffentlichen Raum nicht überschritten wird. Anderenfalls sind auch hier wie vor nur feste Gruppen bis 30 Personen zulässig und die Kontaktdaten zu erheben.
  • Reisen mit Übernachtungen sind auch für Jugendgruppen mit bis zu 50 Jugendlichen wieder zulässig. Die Belegungsgrenzen für touristische Beherbergungen sind aufgehoben.

Weiterhin gelten die Erleichterungen aus der vorhergehenden Verordnung:

  • Gemeinnützige Vereine dürfen wieder Versammlungen abhalten, wenn dabei jederzeit der Abstand von 1,5m zwischen Personen eingehalten wird, die nicht zu einem Hausstand gehören. Die bisherige Beschränkung auf gewählte Gremien (z.B. Vorstand) ist aufgehoben.
  • Bei der Sportausübung im Freien sind bis zu 50 Zuschauer zugelassen, wieder mit dem Abstandsgebot von 1,5m. Auch etwas größere Zuschauerzahlen sind zulässig, wenn weitere in der VO genannte Voraussetzungen erfüllt werden.

Vor diesem Hintergrund sind im Folgenden die bislang geltenden Regeln entsprechend angepasst worden – nach bestem Wissen und Gewissen:

Der LKV Niedersachsen und seine angeschlossenen Vereine stellen sich der Herausforderung, während der Zeit mit dem Corona-Virus die Ausbreitung des Virus nach Kräften zu verhindern, aber gleichzeitig den gesundheitsfördernden Sport an frischer Luft so weit es die Einschränkung der Ausbreitung des Virus zulässt zu fördern und zu gestalten.

Um das Ziel der Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus zu erreichen, wird die Umsetzung der für die aktuelle Lage in Niedersachsen angepassten Handlungsempfehlungen des DKV wie folgt empfohlen:

- ggfs. lokal erlassene gesonderte Einschränkungen oder Auslegungen sind zu beachten -

1. Risiken in allen Bereichen minimieren

a. Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonal dürfen bei jeglichen Krankheitssymptomen nicht am Training oder an Ausfahrten teilnehmen, müssen zu Hause bzw. in Isolation bleiben und ihren Hausarzt kontaktieren und dessen Anweisungen befolgen; das gilt auch für Begleitpersonen.

b. Kanusport – egal ob als Freizeit- oder Leistungssport ausgeübt - ist nicht sinnvoll, wenn Krankheitssymptome bestehen.

c. Typische Krankheitssymptome bei einer Corona-Infektion sind Fieber, trockener Husten, Geruchs- sowie Geschmacksstörungen, Bindehautentzündung, leichter Durchfall, Müdigkeit oder Kurzatmigkeit.

d. Kanuten, die Kontakt zu infizierten Personen hatten und sich deshalb in häuslicher Quarantäne befinden, ist die Teilnahme am Vereinsbetrieb ebenfalls untersagt.

e. Im Falle der Entdeckung einer Infektion an Teilnehmern: Die Trainings- oder Fahrtengruppen sowie andere Kontakte sind umgehend telefonisch, per SMS, WhatsApp oder Email zu informieren.

2. Distanzregeln einhalten

a. Grundsätzlich besteht beim Kanufahren in Einerbooten nur ein geringes Risiko, sich anzustecken. Das Risiko kann sekundär durch die Nähe zu Trainingspartnern oder Fahrtenmitgliedern erhöht werden. Es ist daher darauf zu achten, den Mindestabstand von 2m bei der Sportausübung einzuhalten, auch bei der Vorbereitung auf dem Bootshausgelände und beim Zuwasserlassen der Boote.

b. Mannschaftsboote können wieder besetzt werden. Da in Mannschaftsbooten ein Abstand von 2m unter den Personen nicht gewahrt werden kann, müssen die Sportzeiten und Kontaktdaten der Teilnehmer müssen dabei erhoben werden, siehe Nr. 6c.

3. Körperkontakte auf das Minimum reduzieren

a. Kanufahren ist eine kontaktlose Sportart. Gewohnte Rituale, wie Begrüßungen, „Abklatschen“, sich in den Arm nehmen sind zu unterlassen, Jubeln oder Trauern in der Gruppe und Verabschiedungen müssen ohne Berührungen erfolgen. Bei Kanupolo ist eine Ausnahme möglich bei bis zu 30 Sportlern.

b. Empfohlen wird das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken außerhalb des Kanus und für Betreuungspersonal und Begleitpersonen.

c. Die Aufenthaltsdauer in den Räumlichkeiten der Sportstätten vor und nach dem Training sollte so kurz wie möglich ausfallen.

d. Durch eine entsprechende Nutzungsplanung sind das Training, Ausfahrten und die Begegnungsmöglichkeiten verschiedener Kleingruppen räumlich (z.B. Wegeplanung nach den Einbahnstraßenprinzip, gleichzeitige Nutzung verschiedener Trainingsorte/Paddelreviere) und zeitlich (Wochenplanung an unterschiedlichen Tagen und Uhrzeiten unterstützt eine exklusive Nutzung der Anlage) zu separieren.

4. Persönliche Hygieneregeln einhalten

a. Vor den Sportangeboten findet eine Aufklärung über die grundsätzlichen Hygiene- und Abstandsregeln statt.

b. Häufiges und intensives Händewaschen von mindestens dreißig Sekunden Länge mit Seife und heißem Wasser sollte zur Gewohnheit werden. Auf das Berühren des Gesichtes mit den Händen sollte verzichtet werden.

c. Die vorgeschriebene Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.

d. Griffflächen von mehreren Sportlern abwechselnd genutzter Paddel sind nach der Nutzung desinfizierend intensiv zu reinigen. Dazu empfehlen sich vom RKI zugelassene desinfizierende Reinigungsmittel.

5. Umkleiden und Duschen zu Hause

a. Umkleideräume und Duschräume sind mit besonderen Maßnahmen (Reinigung, Desinfektion, gründliches Lüften) nach einem dafür erstellten Hygienekonzept zu betreiben. Wenn möglich, sollten die Sportler zu Hause duschen. 

6. Trainings- und Fahrtengruppen verkleinern

a. Training und das Ausfahren sollte überwiegend in Einerbooten stattfinden. Bei Nutzung von Mannschaftsbooten sollten die Einschränkungen in der Gruppenzusammensetzung besonders ernst genommen werden. Der Rahmen der Gruppen (mit bis zu 30 Personen) darf nicht verlassen werden.

b. Eine Trainings- oder Fahrtengruppe sollte in der Regel aus maximal 10 Personen, unter Leitung eines verantwortlichen Trainers oder Fahrtenleiters bestehen.

c. Das Unterschreiten des Mindestabstandes von 2m bzw. Kanupolo mit Körperkontakt ist nur zulässig, wenn die Sportzeiten und folgende Daten aller Teilnehmer erfasst werden: der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer. Die Daten müssen sicher (gemäß Datenschutzgesetz) für 3 Wochen nach Ende der Sportausübung aufbewahrt werden und auf Verlangen einem Gesundheitsamt zur Verfolgung von Infektionsketten vorgelegt werden. Sie sind spätestens einem Monat nach der Sportausübung zu vernichten (es sei denn, sie wurden auch aus anderen Gründen erhoben, wie z.B. Vereinsfahrtenbuch, Trainingsaufzeichnungen).

d. Rotierende oder wechselnde Kleingruppen vermeiden. Trainings- oder Fahrtengruppen möglichst immer mit den gleichen Personen besetzen, um so die Ansteckungsgefahr auf jeweils die kleinere Gruppe zu begrenzen.

e. Das Begleiten von Trainingseinheiten mit Motorbooten ist zulässig.

7. Trainings- und Krafträume

Die Benutzung von Trainings- und Krafträumen ist zulässig, wenn jederzeit ein Abstand von 2m zwischen nicht zu einem Haushalt gehörenden Personen gewährleistet ist und gemeinsam genutzte Geräte desinfiziert werden. Für gute Lüftung sorgen. Auch bei der Nutzung von Gemeinschaftsräumen (wie z.B. Schulungsräumen) ist ein Abstand (von 1,5m) einzuhalten.

Versammlungen in gemeinnützigen Vereinen sind gestattet, ebenfalls unter der Voraussetzung des jeweiligen Abstands von 1,5m.

8. Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen

a. Auf die Bildung von Fahrgemeinschaften zum Training, zu Freizeitfahrten und zu Wettkämpfen sollte weitgehend verzichtet werden. Bei der An- und Abreise gelten die Beschränkungen im öffentlichen Raum (Gruppen bis zu 10 Personen erlaubt).

b. Bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken vorgeschrieben.

c. Bootstranssporte möglichst einzeln und nacheinander beladen. Bei Hilfeleistungen Abstandsregeln beachten.

9. Bootshausnutzung

a. Der Zugang zum Bootshaus ist erlaubt und sollte durch ein vom Verein erlassenes Hygiene-konzept geregelt sein.

b. Beim Betreten des Bootshauses sind die Abstandsregeln einzuhalten.

c. Es sollte kein Ausschank von Speisen oder Getränken erfolgen. Jeder bringt sich Getränke und Speisen für sich selbst mit. Die Auflagen für eine Vereinsgastronomie sind der jeweils gültigen VO zu entnehmen.

d. Gemeinschaftsaktivitäten vor und nach dem Sportbetrieb unterlassen.

e. Bereitstellung und Nutzung von ausreichend Desinfektionsmittel an allen Ein- und Ausgängen sowie an den Bootsstegen.

f. Türen im Bootshaus sind möglichst offen zu halten, um die Nutzung von Türgriffen zu minimieren.

g. Alle Räumlichkeiten sind stets so gut wie möglich zu belüften.

10. Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen und Feste unterlassen

a. Vorläufiger Verzicht auf öffentliche Veranstaltungen und Feste (derzeit verboten). Zur Organisation des Vereinsbetriebs sind Telefon- und Videokonferenzen vorzuziehen.

b. Mitgliederversammlungen sind auf unbedingt notwendige Fälle zu beschränken. Im Bedarfsfall möglichst digital durchzuführen. Sie sind aber in den Einrichtungen gemeinnütziger Vereine gestattet, wenn die Abstandsregel (1,5m) jederzeit eingehalten wird. Auf das in 2020 vorübergehend veränderte Vereinsrecht wird hingewiesen.

11. Angehörige von Risikogruppen besonders schützen

a. Für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Freizeitsportangeboten ebenfalls von hoher Bedeutung. Umso wichtiger ist es, das Risiko für diesen Personenkreis bestmöglich zu minimieren. In diesen Fällen ist nur geschütztes Individualtraining möglich

12. Alternativen suchen

a. Dieser Punkt ist insbesondere ein Appell an den gesunden Menschenverstand. Wenn man bei einer Maßnahme ein ungutes Gefühl hat, sich über die möglichen Risiken nicht im Klaren ist, sollte darauf verzichtet werden und alternativ eine risikofreie Aktivität gesucht werden.

13. Hygieneplan aufstellen

a. Vereine werden aufgefordert, ihren Hygieneplan den aktuellen Randbedingungen anzupassen und die Maßnahmen zu dokumentieren.

Wir bitten alle Vereinsmitglieder nochmals darum, die Verhaltensregeln sehr ernst zu nehmen. Bei wieder verstärkt auftretenden Infektionen muss mit erneuten größeren Einschränkungen gerechnet werden – wir wollen aber Infektionsrate auf immer niedrigerem Niveau stabilisieren und nachhaltig unseren Sport ausüben.

Cremlingen, den 13.07.2020

 

Albert Emmerich
Präsident