RSS-Feed
 

Sportgruppen auf dem Wasser unter der neuesten Corona-VO

21. 06. 2020

Ab 22.06.2020:

Niedersachsen lässt wieder Gruppen bis 10 Personen ohne Abstand zu –

im Sport aber nur außerhalb Sportanlagen?

Was gilt ab 22.06.2020 für den Sport?

Die Verordnung des Landes Niedersachsen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus in der Fassung vom 19.06.2020 tritt am 22.06.2020 in Kraft.

Die ganz wesentliche Neuerung ist, dass Gruppen in der Öffentlichkeit mit bis zu 10 Personen zugelassen werden, ohne dass innerhalb solcher Gruppen noch das Abstandsgebot gilt. Die Freude darüber dürfte bei vielen Sportlern ganz schnell wieder einen empfindlichen Dämpfer erhalten: Ausgerechnet beim Sport setzt die Verordnung das unter bestimmten Randbedingungen wieder außer Kraft.

Die Verordnung ist extrem kompliziert aufgebaut. Für den Sport muss unterschieden werden, ob der Sport auf bzw. in Sportanlagen betrieben wird oder im öffentlichen Raum. Die Verordnung sieht dafür jeweils deutlich abweichende Regelungen vor. Für den Kanusport ist aus vorhergehenden Versionen der Verordnung seitens der Landesregierung klar gestellt worden, dass die öffentlichen Gewässer dem öffentlichen Raum zuzuordnen sind. Ausnahmen gelten nur dort, wo ein Gewässer offiziell als Sportanlage eingestuft ist, z.B. Bischofsmühle in Hildesheim oder der Salzgittersee. In aller Regel aber gelten somit für den Kanusport bei der Ausübung auf dem Wasser also nicht die Regeln für Sportstätten, sondern für den öffentlichen Raum.

Die Unterschiede betreffen vor allem das Abstandsgebot, welches bei der Sportausübung auf Sportanlagen immer mindestens 2m beträgt, im öffentlichen Raum aber nur, wenn die Gruppe größer als 10 Personen ist. Damit sind im öffentlichen Raum – auf unseren normalen Kanugewässern – Mannschaftsboote wieder zulässig, wenn die Gruppe nicht größer als 10 Personen ist. Dafür muss im öffentlichen Raum eine Gruppe von einem Trainer geleitet werden, wenn sie größer als 10 Personen ist, diese Anforderung gibt es nicht auf/in Sportanlagen.

Welches sind nun die entscheidenden Passagen in der Verordnung vom 19.06.2020?

Die Grundregel im öffentlichen Raum:

§ 2

(2) 1In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen Personenverkehrs und dessen Wartebereiche sowie der Wartebereiche im Flugverkehr hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. 2Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören. 3Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach Satz 1 gefährden, sind untersagt. 4Für die körperliche und sportliche Betätigung im Freien gilt abweichend von Satz 1 ein Mindestabstand von 2 Metern.

Und die weitere Regelung, wenn die Gruppe mehr als 10 Personen umfasst:

§ 2

 (3) 1Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist vorbehaltlich des Satzes 2 jeder einzelnen Person gestattet. 2Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum dürfen nicht mehr als 10 Personen umfassen; mehr als 10 Personen sind zulässig, wenn die Zusammenkünfte und Ansammlungen aus Angehörigen bestehen oder wenn die beteiligten Personen einem oder einem weiteren Hausstand angehören. 3Physische Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten sind zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung von hilfebedürftigen Personen stehen, die in sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen erbracht werden. 4Abweichend von Satz 2 dürfen zur körperlichen und sportlichen Betätigung im Freien Gruppen zusammenkommen, wenn diese durch eine Trainerin oder einen Trainer angeleitet werden und ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen teilnehmenden Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, eingehalten wird.

Die spezifische Regel für den Sport:

§ 1

(8) 1Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen einschließlich Fitnessstudios ist zulässig, wenn

1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,

2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird, …

 

Diskussion der Aussagen der Verordnung

§2 (2) Satz 1 schreibt in der Öffentlichkeit den allgemeinen Abstand von 1,5 m vor. Satz 2 sagt aus, dass das u.a. dann nicht gilt, wenn eine Gruppe von nicht mehr als 10 Personen vorliegt. Im Klartext: Das Abstandsgebot gilt nur, wenn mehr als 10 Personen zusammenkommen. Satz 4 macht nun eine Sonderregelung für körperliche und sportliche Betätigungen: Der vorgeschriebene Abstand aus Satz 1 wird auf 2m erhöht. Aber Satz 4 ändert nicht den Satz 2. Und damit bleibt die Regelung des Satzes 4 so lange ohne Wirkung, wie eine Gruppe nicht mehr als 10 Personen umfasst, weil Satz 2 dieses Abschnittes für diesen Fall das Abstandsgebot (unabhängig von dem konkret definierten Abstand) im öffentlichen Raum aufhebt.

Damit stellt §2 (2) keine Anforderungen an den Abstand zwischen den Sportlern, solange die Gruppe im öffentlichen Raum Sport treibt und nicht größer als 10 Personen ist.

§2 (3) regelt erneut die Verhältnisse für Gruppen im öffentlichen Raum. Wiederum werden Gruppen größer 10 Personen grundsätzlich ausgeschlossen (Satz 1 und 2). Eine Abstandsregel wird hier nicht definiert. Für den Sport werden aber Gruppen auch größer 10 Personen zugelassen, wenn sie von einem Trainer angeleitet werden und der Abstand von mindestens 2m zu anderen Personen eingehalten wird, die nicht aus dem eigenen Haushalt kommen.

Damit erlaubt §2 (3) im öffentlichen Raum im Sport Gruppengrößen größer als 10 Personen, wenn sie von einem Trainer angeleitet werden und der Abstand von 2m jeweils eingehalten wird.

Nun wäre alles geregelt, wenn da nicht über den §1 (8) nochmals andere Regelungen für den Sport vorgegeben würden: Bei der Sportausübung auf und in Sportanlagen wird vorgeschrieben, dass immer ein Abstand von mindestens 2m zu allen anderen Personen eingehalten wird, die nicht zum eigenen Haushalt gehören.

Damit schränkt der §1 (8) die Sportausübung in und auf Sportanlagen gegenüber dem §2 (2) weiter ein – eine Gruppe bis 10 Personen muss auf/in einer Sportanlage auch die Abstandsregel mit den 2m einhalten, was im öffentlichen Raum nicht gilt! Dafür sind auf/in Sportanlagen beliebig große Gruppen auch ohne Trainer erlaubt.

ZUSAMMENFASSUNG

Für den Kanusport als Bootssport auf öffentlichen Gewässern gilt somit:

Kanugruppen dürfen bis 10 Personen ohne Einhaltung eines Abstandes den Sport ausüben. Es ist insbesondere zulässig, Mannschaftsboote mit bis zu 10 Personen zu besetzen, solange die Gesamtgruppe nicht mehr als 10 Personen umfasst. Bei mehr als 10 Teilnehmern in der Gruppe muss der Mindestabstand von 2m zwischen allen Sportlern, die nicht aus einem Haushalt kommen, eingehalten werden und die Gruppe muss von einem Trainer geführt werden.

Für den Kanusport auf den wenigen als Sportanlage ausgewiesenen Gewässern und für die Sportausübung auf den Vereinsgeländen / in den Bootshäusern (z.B. Krafträume) gilt:

Hier gilt immer die Abstandsregel von 2m zwischen den Personen verschiedener Haushalte, aber auch bei beliebig großen Gruppen ist eine Betreuung durch einen Trainer nicht erforderlich.

 

Es gibt Äußerungen zu dieser Verordnung, die den Unterschied bezüglich des Abstandsgebotes zwischen öffentlichen Raum und Sportanlagen nicht berücksichtigen. Wir haben uns aber an die Verordnung zu halten, weswegen die Aussagen der Verordnung hier sehr detailliert betrachtet wurden.

 

Cremlingen, 21.06.2020
Dr. Albert Emmerich
Präsident